Klasse C + E
Umfang der Lenkberechtigung
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz) und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
- Sonderkraftfahrzeuge
- Fahrzeuge der Klasse D (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
- Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und Klasse F
Klasse C1
- Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg
- Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
- Lenkberechtigung für die Klasse F
Voraussetzung
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Vollendung des 21. Lebensjahres oder
- Vollendung des 18. Lebensjahres und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
- Vollendung des 18. Lebensjahres und Einschränkung auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 bis zum 21. Lebensjahr
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann der Antragsteller oder die Antragstellerin erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn er oder sie die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Klasse E
- Kraftfahrzeuge, mit denen andere als leichte Anhänger (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) gezogen werden
- gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse ( B+E, C+E, C1+E )