Klasse C  
 
 

Voraussetzung

  • Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Vollendung des 21. Lebensjahres oder
  • Vollendung des 18. Lebensjahres und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
  • Vollendung des 18. Lebensjahres und Einschränkung auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1  bis zum 21. Lebensjahr

Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann der Antragsteller oder die Antragstellerin erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C   zugelassen werden, wenn er oder sie die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.

 

Umfang der Lenkberechtigung

  • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz) und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • Fahrzeuge der Klasse D (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
  • Lenkberechtigung für die Unterklasse C1  und Klasse F

 

Klasse C1

  • Kraftfahrzeuge der Klasse C  mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
  • Lenkberechtigung für die Klasse F



 
  Klasse E  
 
 
  • Kraftfahrzeuge, mit denen andere als leichte Anhänger (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) gezogen werden
  • gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse ( B+E, C+E, C1+E )




 

 

 
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